Die HBT Spezialwerkzeug GmbH achtet im eigenen Unternehmen und in den Geschäftsbeziehungen zu seinen Geschäftspartnern auf die Umsetzung sozialer Mindeststandards.

Diese Mindeststandards sind wesentliche Grundlage für die Geschäftsbeziehungen von HBT Spezialwerkzeug GmbH mit seinen Vertragspartnern.

1. Menschenwürde

Die Menschenwürde ist als elementare Voraussetzung des menschlichen Zusammenlebens zu achten.

2. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Die geltenden nationalen und sonstigen maßgeblichen Gesetze und Vorschriften, sowie die Konventionen der ILO und der UN sind einzuhalten. Von allen geltenden Regelungen ist stets die zur Verwirklichung des Schutzzwecks am besten geeignete maßgeblich. Bestechung, Bestechlichkeit und sonstige Korruption sind verboten.

3. Verbot von Kinderarbeit

Bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für HBT Spezialwerkzeug GmbH ist Kinderarbeit, wie sie durch die Konventionen der ILO und der Vereinten Nationen, den internationalen Standard SA8000 oder durch nationale Vorschriften definiert wird, verboten. Heranwachsende (Jugendliche), die entsprechend der Definition des internationalen Standards SA8000 mindestens 15 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen nur außerhalb der Schulzeit beschäftigt werden. Unter keinen Umständen darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die täglich insgesamt in der Schule, bei der Arbeit und mit dem Transport verbrachte Zeit 10 Stunden überschreiten. Heranwachsende (Jugendliche) dürfen keine Nachtarbeit verrichten.

4. Verbot der Zwangsarbeit und Disziplinarmaßnahmen

Alle Formen der Zwangsarbeit sind verboten. Die Anwendung körperlicher Strafen, nötigenden mentalen oder physischen Zwangs sowie beleidigender verbaler Beschimpfungen ist verboten.

5. Arbeitsbedingungen und Vergütung

Die national geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Die Löhne und sonstigen Zuwendungen müssen mindestens den gesetzlichen Regelungen und/oder den Standards der örtlichen Fertigungswirtschaft entsprechen. Die Löhne und sonstigen Zuwendungen sind klar zu definieren und regelmäßig auszuzahlen bzw. zu leisten. Das Ziel ist die Zahlung von Löhnen und sonstigen Zuwendungen, die die Lebenshaltungskosten decken, soweit die gesetzlichen Minimumlöhne hierfür zu gering sind. Abzüge für Sachleistungen sind nur in geringem Umfang und nur in angemessenem Verhältnis zum Wert der Sachleistung zulässig. Die regelmäßige Höchstarbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie beträgt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche. Die Zahl der Überstunden beträgt nicht mehr als 12 Stunden pro Woche. Geleistete Überstunden sind gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

Nach 6 Arbeitstagen in Folge hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag. Mehr Arbeitstage in Folge sind nur zulässig, wenn dies nach nationalem Recht und einer kollektivrechtlichen Regelung erlaubt ist.

6. Diskriminierungsverbot

Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Identität, des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der nationalen oder sozialen Herkunft oder einer Behinderung der Beschäftigten ist verboten.

7. Organisations- und Versammlungsfreiheit

Die Rechte der Beschäftigten zur Gründung von Arbeitsorganisationen und der Beitritt zu diesen sowie die Rechte zur Führung von Kollektivhandlungen nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Gesetze und Vorschriften sowie der ILO-Konventionen dürfen nicht eingeschränkt werden. Die Beschäftigten dürfen wegen der Wahrnehmung dieser Rechte nicht diskriminiert werden.

8. Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Rechte der Beschäftigten zur Gründung von Arbeitsorganisationen und der Beitritt zu diesen sowie die Rechte zur Führung von Kollektivhandlungen nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Gesetze und Vorschriften sowie der ILO-Konventionen dürfen nicht eingeschränkt werden. Die Beschäftigten dürfen wegen der Wahrnehmung dieser Rechte nicht diskriminiert werden.

9. Umweltschutz

Die umwelt- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften zur Abfallbehandlung, zum Umgang mit Chemikalien oder anderen gefährlichen Materialien oder Stoffen sind einzuhalten. Die Beschäftigten sind über den Umgang mit gefährlichen Materialien und Stoffen zu unterrichten.

10. Betriebliche Umsetzung

Die Umsetzung und Begleitung der vorstehend genannten sozialen Standards ist durch eine betriebsinterne Strategie der sozialen Verantwortlichkeit und durch ein entsprechendes betriebsinternes Verfahren zu bewerkstelligen. Es ist ein betriebsinternes Meldewesen für Verstöße gegen diese sozialen Standards einzurichten; Beschäftigte, die Meldungen machen, dürfen deswegen nicht diszipliniert oder benachteiligt werden.

Die Geschäftsleitung

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