5. Arbeitsbedingungen und Vergütung
Die national geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Die Löhne und sonstigen Zuwendungen müssen mindestens den gesetzlichen Regelungen und/oder den Standards der örtlichen Fertigungswirtschaft entsprechen. Die Löhne und sonstigen Zuwendungen sind klar zu definieren und regelmäßig auszuzahlen bzw. zu leisten. Das Ziel ist die Zahlung von Löhnen und sonstigen Zuwendungen, die die Lebenshaltungskosten decken, soweit die gesetzlichen Minimumlöhne hierfür zu gering sind. Abzüge für Sachleistungen sind nur in geringem Umfang und nur in angemessenem Verhältnis zum Wert der Sachleistung zulässig. Die regelmäßige Höchstarbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie beträgt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche. Die Zahl der Überstunden beträgt nicht mehr als 12 Stunden pro Woche. Geleistete Überstunden sind gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
Nach 6 Arbeitstagen in Folge hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag. Mehr Arbeitstage in Folge sind nur zulässig, wenn dies nach nationalem Recht und einer kollektivrechtlichen Regelung erlaubt ist.